Garten- und Bauordnung gültig für alle dem Kreisverband angeschlossenen Vereine
Garten- und Bauordnung gültig ab 22.3.2024
Kreisverband Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e. V. Parsevalstraße 41 45470 Mülheim an der Ruhr
www.kleingarten-muelheim.de
Neufassung der Garten- und Bauordnung für alle dem Kreisverband Mülheim an der Ruhr
Neufassung der Garten- und Bauordnung für alle dem Kreisverband Mülheim an der Ruhr
der Kleingärtner
e.V. angeschlossenen Kleingärtner-/Kleingartenvereinen und Kleingartengemeinschaft
Vorwort .............................................................................................................................3
Präambel Garten- und Bauordnung...............................................................................4
1. Kleingärtnerische Nutzung .........................................................................................5
2. Allgemeine Ordnung für alle Anlagen und Einzelgärten ..........................................6
3. Gemeinschaftsleistungen...........................................................................................7
4. Wasserversorgung ......................................................................................................8
5. Abwasserbeseitigung..................................................................................................8
6. Stromversorgung- und Flüssiggasanlagen...............................................................8
7. Abfallvermeidung, Kompost, Baum- und Grünschnitt.............................................9
8. Gemeinschaftswege und -flächen, Gemeinschaftliche Anlagen.............................9
9. Bauliche Anlagen – in Einzelgärten - Allgemeine Vorschriften: ............................10
14. Laube................................................................................................................. 11
15. Genehmigungspflichtige bauliche Anlagen durch den Kreisverband......... 11
16. Genehmigungspflichtig durch die Vereinsvorstände der Mitgliederversammlung 11
17. Duldungspflichtige bauliche Anlagen durch die Vereinsvorstände............. 11
18. unzulässige bauliche Anlagen ........................................................................ 11
19. versiegelte Flächen:.........................................................................................12
20. Terrassen und Gartenwege..............................................................................12
10. Anpflanzungen.........................................................................................................13
Beim Anpflanzen von.................................................................................................13 Unzulässige Anpflanzungen: ....................................................................................13
Pflanzen der Liste invasiver Arten............................................................................14
11. Schlussbestimmung................................................................................................14
12. Verhältnis zu anderen Bestimmungen...................................................................14
Anlage
1 – bauliche Anlagen/Einrichtungen im Detail
2 – Liste von Pflanzen, die im Kleingarten nicht gepflanzt werden
Linksammlung – öffentlich zugänglicher Internetangebote
https://www.gesetze-im-internet.de/bkleingg/BJNR002100983.html
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/
https://neobiota.bfn.de/
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5820021111170061258
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=1120050120105539311
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3920070525140450679
https://www.muelheim-ruhr.de/cms/satzung_ueber_die_abfallentsorgung1.html
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detailsg=0&menu=0&bes_id=39224&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_
id=644723
https://www.bfn.de/sites/default/files/BfN/service/Dokumente/skripten/skript352.pdf
https://www.bfn.de/sites/default/files/BfN/service/Dokumente/skripten/skript438.pdf
https://www.bfn.de/sites/default/files/BfN/service/Dokumente/skripten/skript471.pdf
https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Artenschutz/invasive_arten_empfehlung.pdf
https://www.ldi.nrw.de/datenschutz/videoueberwachung/hinweise-und-informationen-beivideoueberwachung
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&bes_id=3367
https://www.brd.nrw.de/system/files/media/document/2023-
10/20231013_5_54_wasserwirtschaft_grundwasser_WSGVO_muelheim_styrum_text.pdf
https://www.brd.nrw.de/system/files/media/document/2023-
10/20231013_5_54_wasserwirtschaft_grundwasser_WSGVO_muelheim_styrum_karte.pdf
https://www.muelheim-ruhr.de/cms/wasserschutzgebiete1.html
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=3620&aufgehoben=N&det_id=553433&anw_nr=2
Garten- und Bauordnung Kreisverband Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e.V.
Vorwort
Eigentümerin der Kleingartenanlagen sind die Stadt Mülheim an der Ruhr und andere. Es besteht ein
Generalpachtvertrag zwischen der Stadt Mülheim an der Ruhr sowie anderen und dem Kreisverband
Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e. V. (folgend Kreisverband genannt), der für alle dem Kreisverband
angeschlossenen Vereine die Anlagen gepachtet hat. Die dem Kreisverband angeschlossenen Vereine
sind über den Verwaltungsvertrag im Vertragsverhältnis mit dem Kreisverband gebunden. Die Vereine
schließen im Auftrag und im Namen des Kreisverbandes Pachtverträge für die Einzelgärten mit den
Vereinsmitgliedern. Mit Unterschrift des Pachtvertrages entsteht neben der Vereinsmitgliedschaft ein
separates Vertragsverhältnis. Das Mitglied mit Pachtvertrag (folgend Kleingartenpächter genannt) wird
Pächter eines Kleingartens innerhalb einer vom Kreisverband gepachteten Kleingartenanlage. Der
Vereinsvorstand verantwortet die Aufnahme der Mitglieder sowie den Abschluss des Pachtvertrages und
dessen Verwaltung. Über Kleingartenpachtverträge werden die einzelnen nicht vermessenen
Gartenparzellen für die Kleingartenpächter zur Verfügung gestellt.
Die Mülheimer Bevölkerung profitiert von den Kleingartenanlagen. Die Anlagen sind
Kaltluftentstehungsgebiete, Versickerungsflächen, Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Des Weiteren sind
sie öffentlich zugänglich und sollen somit den Menschen vor Ort als Naherholungsgebiet dienen. Den
Besuchern ist ein zumutbarer Einblick in die Gärten und Kleingartenanlagen zu gewähren.
Grundlage dafür ist, dass alle in ihrer Rolle als Kleingartenpächter (Mitglied mit Pachtvertrag), Kleingärtner,
Besucher innerhalb und außerhalb ihrer Anlagen harmonisch zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht
nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften.
Grundlage der Garten- und Bauordnung sind:
Generalpachtvertrag mit der Stadt Mülheim an der Ruhr mit der jeweils gültigen Laubenrichtlinie
Verwaltungsvertrag mit den dem Verband angeschlossenen Vereinen
Bundeskleingartengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung definiert die Ziele und Ausgestaltung des
Kleingartenwesens.
Weitere Gesetze dienen ebenfalls als Grundlage zur Gestaltung dieser Garten- und Bauordnung.
Beispielhaft sind hier zu nennen:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
Bauordnung NRW (BauO NRW), Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW),
Landeswasserschutzgesetz (LWG), Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG),
sowie viele Verordnungen und Satzungen aus dem Ortsrecht der Stadt
Mülheim an der Ruhr z.B.:
Abfall-, Abwasserbeseitigungs- Gebührensatzungen.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Ergänzende Regelungen durch die Vereinssatzung oder durch Beschlüsse des
Vereins/Kreisverband/Landesverband Rheinland der Gartenfreunde e.V. sind ebenfalls bindend.
Wir nutzen das generische Maskulinum, was besser lesbar ist, auch für sehbehinderte Leser
(Barrierefreiheit). Selbstverständlich gelten beim generischen Maskulinum sämtliche Bezeichnungen
gleichermaßen für alle Geschlechter.
Präambel Garten- und Bauordnung
Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns. Sie werden mit finanziellen Mitteln der Stadt Mülheim
an der Ruhr und des Landes NRW angelegt und gefördert. Sie dienen zur Eigenversorgung, zur
Gesunderhaltung, zur Erholung sowie zur Freizeitgestaltung. Sie zu schaffen, zu erhalten und dauerhaft zu
pflegen ist Ziel kleingärtnerischer Arbeit. Den Besuchern ist ein zumutbarer Einblick in die Einzelgärten und
die Anlagen ist zu gewähren. Jeder Kleingartenpächter profitiert von der Pachtpreisbindung durch das
BKleingG. Da nicht allen interessierten Menschen der Stadt ein Kleingarten zur Verfügung gestellt werden
kann, müssen gewisse Pflichten übernommen werden. Diese sind nachfolgend niedergelegt und
gleichzeitig wesentlicher Bestandteil des Pachtvertrages. Die Garten- und Bauordnung in der jeweils
gültigen Fassung ist verbindlich.
Verstöße gegen die vorliegende Garten- und Bauordnung berechtigen den Verpächter (Kreisverband
Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e. V.) zur Kündigung des Pachtverhältnisses nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen sowie den Verwalter zum Ausschluss aus dem Verein. Näheres regelt der
jeweils gültige Pachtvertrag sowie die jeweils gültige Vereinssatzung.
Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung und
Bewirtschaftung des Kleingartens sind zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ist die Ausrichtung auf eine
biologische Bewirtschaftung des Kleingartens und eine Gestaltung mit natürlichen Materialien vorrangig
anzustreben.
Änderungen der Garten- und Bauordnung werden den Kleingartenpächtern unmittelbar nach Beschluss
bekannt gegeben. Jeder Kleingartenpächter ist verpflichtet die Änderungen im Rahmen einer
angemessenen Zeit umzusetzen. Entsprechende Regelungen werden einzeln definiert. Änderungen von
Grenzabständen und ähnliches, die sich aus dieser Ordnung ergeben gelten ab dem Tag der Gültigkeit
dieser Ordnung für alle Neuanpflanzungen und Neuerrichtungen baulicher Anlagen.
Kreisverband Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e. V.
Parsevalstraße 41
45470 Mülheim an der Ruhr
www.kleingarten-muelheim.de
info@kleingarten-muelheim.de
1. Kleingärtnerische Nutzung
1. Der Kleingarten unterliegt ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung.
2. Diese ist dann gegeben, wenn:
• die Bewirtschaftung des Kleingartens zur Gewinnung von Gartenprodukten aller Art durch eigene
Arbeit geschieht und
• der Kleingarten dem Kleingartenpächter (und seinem Hausstand) zur Erholung dient.
3. Die Nutzung des Kleingartens oder der Laube zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken ist verboten.
4. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind nicht
zulässig.
5. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der
Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen. Oberster Grundsatz ist das
Gärtnern mit der Natur.
6. Eine Überlassung des Gartens oder Teilen davon (insbesondere Gartenlauben) an Dritte ist nicht
zulässig.
7. Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist vor allem die kleingärtnerische Nutzung
sicherzustellen. Üblicherweise Drittelteilung genannt. Im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist
dies gegeben, wenn:
• mehr als ein Drittel des Kleingartens für den Anbau von Obst, anderen essbaren Früchten und
Gemüse verwendet werden. Gemüsekulturen können auch in Form von Permakulturen, Hügel und Hochbeetkulturen, sowie Mischkulturen angelegt, genutzt und geerntet werden.
• wasserundurchlässige Flächen für Laube, zulässige Aufbauten, Terrassen (15 m² Gesamtflächen
aller Terrassen) sowie einem Weg zur Laube (sofern in Anlagenplanung festgelegt)
• die Restfläche als Ziergarten, Rasen- oder Wiesenfläche bepflanzt oder genutzt wird.
8. Das ständige Bewohnen der Laube ist, abgesehen von gelegentlichen Übernachtungen, verboten.
Die Laube darf nicht zum Wohnen geeignet sein.
9. Eine dauerhafte Beleuchtung des Gartens, außerhalb der Nutzungszeiten, ist nicht gestattet.
Lichtverschmutzung ist zu vermeiden.
10. Kleingärten sollen mit natürlichen Materialien gestaltet und biologisch bewirtschaftet werden.
11. Der Einsatz von Mitteln, die geeignet sind, Pflanzen abzutöten oder Flächen von Pflanzen oder
Bewuchs zu befreien (Herbizide), ist nicht gestattet. Chemische Ungeziefervernichtungsmittel
dürfen im Kleingarten nicht eingesetzt werden. Macht überdurchschnittlicher Befall mit Schädlingen
oder Pflanzenkrankheiten besondere Maßnahmen erforderlich, so sind diese mit dem
Kreisfachberater abzusprechen und unter seiner Aufsicht bzw. mit seiner Zustimmung unter
Aufsicht des Vereinsvorstandes durchzuführen. Sollten derartige Maßnahmen notwendig und
angeordnet werden, sind die Kosten von den Kleingartenpächtern zu tragen.
12. Auf geschützte Kleinsäuger (z.B. Mauswiesel, Gartenschläfer, Zwergmaus usw.) ist besondere
Rücksicht zu nehmen und das Handeln anzupassen. Akustische Bekämpfungsgeräte sind
verboten. Die Verwendung von Laubsaugern/Laubbläsern ist verboten. Mähroboter u. ä. dürfen nur
unter Aufsicht in der Zeit von 07:00 – 20:00 Uhr von April bis Oktober betrieben werden, um den
Schutz von Igel u. a. Kleinsäuger zu gewährleisten.
13. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen von jedem Einzelnen zu beachten.
14. Bei der Verwendung von Mineraldüngern ist äußerste Zurückhaltung zu üben. Organische
Düngestoffe sollen Verwendung finden. Auf die Anwendung von Torf ist zu verzichten.
15. Dem Artenschutz dienende Bepflanzung und Einrichtungen (insektenfördernde Blütenpflanzen,
Blühhecken, Nisthilfen) sind für jeden Garten anzulegen. Die Auswahl von widerstandsfähigen und
standortgerechten Pflanzen sowie das Anpflanzen von Vogelschutz und Bienennährgehölzen sind
zu fördern, wobei Anpflanzungen von Wildkräutern wie Giersch, Löwenzahn, Winde, Quecke und
anderen ausdauernden „Unkräutern“ nicht zulässig sind.
16. Kleingärten sind Kulturlandschaften, eine Verwilderung oder Umwandlung in Naturgärten ist
unzulässig.
17. Der Einbau von Folien und Vliesen auf Erdölbasis in den Boden ist – außer bei einem Folienteich –
verboten. Vorhandene Folien aller Art im Boden sind zu entfernen.
18. Die Anlage von sogenannten Schottergärten und -beeten ist verboten. Ein Schottergarten ist eine
flächig mit Steinen, Schiefer, Kies o. ä. bedeckte Gartenfläche, in welcher die Steine,
Schiefergestein oder der Kies das hauptsächliche Gestaltungselement sind.
19. Der Anbau von Cannabis und anderen bewusstseinserweiternden Drogen und Pilzen in
Einzelgärten sowie der Anlage ist ausdrücklich nicht gestattet.
20. Vereine/Clubs zum Anbau von Cannabis und anderen bewusstseinserweiternden Drogen und
Pilzen in den Einzelgärten und Anlagen sind unzulässig.
21. Über die Förderung der ökologisch wertvollen Gestaltung der Einzelgärten hinaus wird jedem
Verein empfohlen, einen Insekten-, Kleinsäuger- und Vogelschutzbereich im Gemeinschaftsgrün
einzurichten.
22. Für die Pflege des Gartens ist der Kleingärtner zuständig, regelmäßige Pflegearbeiten dürfen nicht
von Unternehmen ausgeführt werden.
2. Allgemeine Ordnung für alle Anlagen und Einzelgärten
1. Der Kleingärtner (Kleingartenpächter) und seine Angehörigen sowie Gäste sind verpflichtet, alles
zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der
Kleingartenanlage stört oder beeinträchtigt. Deshalb sind vor allem verboten: lautes Musizieren,
das laute Abspielen von Fernseh-, Rundfunk- oder Musikgeräten, Schießen, Lärmen sowie dem
Frieden in der Kleingartenanlage abträgliche Handlungen. Von Kindern ausgehende Geräusche
sind notwendige Ausdrucksform kindlicher Entfaltung, die in der Regel zumutbar sind. Die damit
verbundenen Geräuschentwicklungen sind zu dulden.
2. Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint zu führen. Anfallender Hundekot ist
unverzüglich durch den Hundehalter bzw. Hundeführer zu beseitigen.
3. Die Haltung von Katzen in den Einzelgärten und Anlagen ist aus Gründen des Vogel- und
Kleintierschutzes untersagt.
4. Die Haltung von Kleintieren ist untersagt, ausgenommen davon ist die Bienenhaltung, wenn diese
durch die Mitgliederversammlung je einzelnen Imker nach Antrag beschlossen wurde. Die
gesetzlichen Vorgaben sind zwingend einzuhalten.
5. Die Zäune zur Außengrenze der Kleingartenanlage dürfen nicht verändert oder eigenmächtig
erneuert werden. Sie sind im Eigentum der Vereine und kein Bestandteil des Pachtverhältnisses.
Jede eigenmächtige Veränderung von Anlagen und Einrichtungen, ist verboten. Das Anbringen von
Kunststoffplanen, Polyesterwellbahn, Bretterwänden o.ä. an den Außenzäunen der Kleingartenanlagen schaden dem Ansehen der Kleingartenanlagen in der Öffentlichkeit und sind
nicht zulässig.
6. Hierzu zählen ebenfalls Begrenzungen unter anderem das Wegebegleitgrün sowie evtl.
vorhandene Grünstreifen und Hecken vor den Gärten sofern diese im Eigentum des Vereins
stehen.
7. Die Kleingartenanlage ist tagsüber für den öffentlichen Fußgängerverkehr offen zu halten.
8. Es ist sicherzustellen, dass Rettungsfahrzeugen (Notarzt und Feuerwehr) die ungehinderte Zufahrt
zur Anlage möglich ist.
9. Die Nachtruhe gilt von 22 bis 6 Uhr (LImschG). Während dieser Zeiten sind alle Tätigkeiten
verboten, die die Nachtruhe stören. Für Sonn- und Feiertage gelten gesetzliche Regelungen (FTG
NW). Regelungen über die Mittagsruhe werden durch die Mitglieder des Vereins beschlossen.
10. Der Betrieb von Geräten oder Maschinen mit Verbrennungsmotor (z. B. Rasenmäher, Kettensäge)
kann nur für die Pflege des öffentlichen Grüns der Anlage eingesetzt werden und bedarf der
Genehmigung des Vereinsvorstandes.
11. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die in den Aushängekästen erfolgenden Bekanntmachungen des
Vereins und Kreisverbandes zu beachten.
12. Jeder Kleingartenpächter ist verpflichtet seine Gartennummer vom Weg aus gut sichtbar
anzubringen. Der Verein kann einen festgelegten Platz vorschreiben.
13. Reparatur, Umgestaltung von KFZ, Motorroller u. ä. im Kleingarten und in der Anlage sind
unzulässig. Das Abstellen von KFZ u. Motorrollern u. ä. darf ausschließlich auf vom Verein
gekennzeichneten Flächen erfolgen.
14. Die Benutzung sämtlicher Gemeinschaftseinrichtungen insbesondere Wege und Kinderspielplätze
erfolgt auf eigene Gefahr.
15. Kleingartenanlagen und die Einzelkleingärten sind ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in gutem
Kulturzustand zu erhalten.
16. Eventuell notwendige Schädlingsbekämpfung ist nur nach Absprache mit der Kreisfachberatung
durchzuführen. Die Ausbringung von Herbiziden und Insektiziden ist verboten. Ausgenommen sind
hiervon anerkannte biologische Mittel. In Ausnahmefällen, insbesondere bei meldepflichtigen
Krankheiten, muss vor Ort entschieden werden.
17. Die Vogelschutzzeit beginnt am 01. März und endet am 30. September jeden Jahres.
In dieser Zeit dürfen Bäume, Sträucher, Hecken usw. weder gerodet noch auf Stock gesetzt
werden. Der normale Pflege- und Formschnitt ist von dieser Regelung nicht betroffen. Es ist jedoch
immer vorab zu prüfen, ob sich Vögel in den zu pflegenden Anpflanzungen aufhalten und
entsprechend die Pflegearbeiten anzupassen.
18. Das Überfliegen der Kleingärten mit Drohnen durch Kleingartenpächter sowie der Einsatz eines
automatischen Bild- und/oder Tonaufzeichnungsgerätes zur Überwachung außerhalb der
gepachteten Kleingartengrenze liegender Flächen ist verboten.
3. Gemeinschaftsleistungen
1. Zu den vom Verein angeordneten Gemeinschaftsleistungen, insbesondere zur Errichtung und
Unterhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen, sind alle Kleingartenpächter verpflichtet und alle
Mitglieder aufgefordert den Verein zu unterstützen.
2. Der Verein kann in besonderen begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
3. Die Kleingartenpächter sind verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Arbeitsleistungen in der
durch Mitgliederbeschluss festgelegter Stundenzahl zu erbringen oder nach Absprache mit dem
Vorstand in Ausnahmefällen durch Dritte ordnungsgemäß erbringen zu lassen.
4. Erfüllt der Kleingartenpächter seine o.g. genannten Verpflichtungen nicht, so ist der Verein
berechtigt, für jede nicht geleistete Arbeitsstunde einen Betrag zu erheben, dessen Höhe durch
Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Auf Antrag kann der Verein in besonders
gelagerten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen zur Gemeinschaftsleistung zulassen.
4. Wasserversorgung
1. Die vereinseigene Wasserversorgungsanlage ist pfleglich zu behandeln.
1. Die vereinseigene Wasserversorgungsanlage ist pfleglich zu behandeln.
2. Wasser ist sparsam zu gebrauchen. Während der Frostperiode kann die Wasserversorgungsanlage
abgestellt werden. Näheres regelt die Wasser- und Stromordnung/Infrastrukturordnung der
einzelnen Vereine. Die Wasserzähler müssen entsprechend dem Gesetz über das Mess- und
Eichwesen ordnungsgemäß geeicht sein.
3. Regenwasser (z.B. Dachentwässerung) muss als Gießwasser im eigenen Garten in einer
Regentonne gesammelt und verwendet werden. Eine Versickerung ist nur über die belebte
Bodenschicht zulässig.
5. Abwasserbeseitigung
1. Grundlage zur Beseitigung von Abwasser und Fäkalien ist das Wassergesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der jeweils aktuellen Fassung.
2. Das Einleiten von Abwasser jeder Art in den Untergrund ist verboten (§ 69 Wasserhaushaltsgesetz
und § 56 Landeswassergesetz).
3. Abflusslose Abwassersammelgruben haben den gesetzlichen Vorschriften zu genügen.
4. Zulässig - mit Ausnahme der Anlagen oder Anlagenteile die in der Wasserschutzzone III A liegen -
für den Einsatz im Kleingarten sind Trockentrenntoiletten (biologische Komposttoiletten). Der
Kleingartenpächter ist für die sachgerechte Entsorgung verantwortlich. Die Entsorgung derartiger
Toilettensysteme kann über eine separate Kompostierung mit einer möglichst zweijährigen
Verrottungsdauer durchgeführt werden. Der fertige Kompost soll vorzugsweise im Bereich der Zier und Baumbeete (auch Obstgehölze) eingesetzt werden.
7. Abfallvermeidung, Kompost, Baum- und Grünschnitt
1. Rechte und Pflichten der Kleingartenvereine bzw. der Mitglieder, die sich aus anderen rechtlichen
Regelungen ergeben, bleiben durch diese Kleingartenordnung unberührt. Dies gilt insbesondere
für Rechte und Pflichten, die sich aus der Abfallsatzung, der Abfallgebührensatzung und der
Straßenreinigungssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr in der jeweils gültigen Fassung ergeben.
2. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, im gepachteten Kleingarten einen Kompostplatz einzurichten. Die Einrichtung zentraler Kompostanlagen durch den Verein als Ersatz ist zulässig.
3. Organische Materialien sind im Garten zu verwerten, etwa auf dem Kompostplatz, zum Mulchen
oder in Totholzhaufen. Totholz ist kein Abfall, sondern ein wichtiges ökologisches Strukturelement
4. Nicht kompostierbare Abfälle (z. B. Bauschutt, behandeltes Holz, Hausmüll, Unrat) sind nach den
Bestimmungen der Abfallsatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr fachgerecht zu beseitigen. Für
die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen ist jeder Kleingärtner selbst verantwortlich.
5. Eine Ablagerung der Abfälle (auch Grünabfälle!) im angrenzenden Grünbereich ist verboten. Für
die Beseitigung von in angrenzenden Grünbereichen abgelagerten Abfällen haftet der Verursacher
bzw. der Verein.
6. Unrat und Gerümpel z.B. Bauschutt, Metallreste, Holzreste, Autoreifen usw. dürfen im Kleingarten
zu keiner Zeit gelagert werden.
7. Bahnschwellen gelten als Sondermüll und müssen entsprechend entsorgt werden. Das Einbringen
in die Kleingärten ist untersagt.
8. Ansprechpartner zu der Gesamtthematik „Abfall“ sind die Mülheimer Entsorgungsbetriebe der
Stadt Mülheim an der Ruhr.
9. Das Verbrennen von Gartenabfällen, Holz, Papier und anderer Materialien ist verboten.
10. Andere als die genannten Entsorgungsarten sind verboten.
8. Gemeinschaftswege und -Flächen, Gemeinschaftliche Anlagen
1. Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen, Einrichtungen, insbesondere die
Umfriedung der Anlage, deren Wege, Gebäude, Lager und Sammelplätze sind pfleglich zu
behandeln. Jeder Kleingartenpächter ist verpflichtet, von ihm oder Dritten an solchen
Gemeinschaftsanlagen oder -einrichtungen verursachte Schäden unverzüglich dem
Vereinsvorstand zu melden und zu ersetzen.
2. Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen mit Motorfahrzeugen aller Art ist verboten.
3. In besonderen Fällen kann der Verein auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Dabei sind
die von der Stadt Mülheim an der Ruhr und dem Kreisverband erteilten Auflagen zum Befahren
von Anlagenwegen zu beachten.
4. Die Pflege und Unterhaltung von Wegen und des Begleitgrüns an den Wegen einschließlich
vorhandener Hecken obliegt den Gartenpächtern der angrenzenden Gärten, soweit keine andere
Regelung besteht.
5. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Wartung und Pflege bestehender Spiel- und Parkplätze sowie
der äußeren Einfriedung der Anlage.
6. Kinderspielplätze sind regelmäßig nach den gesetzlichen Richtlinien zu warten.
9. Bauliche Anlagen – in Einzelgärten - Allgemeine Vorschriften:
1. Für genehmigungspflichtige Bauten wie Lauben, Laubenan- und Umbauten, Gerätehäuser,
Terrassenüberdachung, Gewächshäuser, Pergolen und in dieser Gartenordnung nicht aufgeführte
Baulichkeiten, ist grundsätzlich der schriftliche Antrag auf Genehmigung über den Vereinsvorstand
an den Kreisverband Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e.V. einzureichen, soweit diese
Gartenordnung nichts anderes bestimmt. Es sind die jeweils gültigen Antragsformulare des
Kreisverbandes zu verwenden.
2. Mit der Errichtung der beantragten Anlagen darf erst nach Erhalt der schriftlichen Baugenehmigung
begonnen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung.
3. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene und aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere
auf dem Erdboden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist,
überwiegend ortsfest benutzt zu werden.
4. Sofern in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt wurde, ist für alle baulichen Anlagen
mit Ausnahmen (z.B. Laube) ein Mindestabstand von mindestens 0,50 m zur Gartengrenze
einzuhalten. Grenzabstände sind in der Anlage 1 – bauliche Anlagen sowie in den
Antragsformularen hinterlegt.
5. Bauliche Anlagen dürfen nur an durch Einzelgenehmigung oder in einem Gesamtplan der
Gartenanlage festgelegten Plätzen errichtet werden.
6. Bauliche Anlagen dürfen gemäß Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) nur unter
Beachtung bestehender Baurichtlinien und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
errichtet werden. Insbesondere ist hierbei auf eine fachgerechte Standsicherheit sowohl bezüglich
der Konstruktion wie auch für die Verwendung geeigneter Baumaterialien zu achten. Bestehen
Bedenken hinsichtlich der Erfüllung dieser Vorgaben, kann jederzeit ein Rückbau gefordert
werden.
7. Jede bauliche Anlage ist so zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass niemand gefährdet
wird. Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt dem Pächter des Gartens.
8. Die Summe der Baulichkeiten, Laube + Gerätehaus darf in einem Kleingarten die Gesamtgröße,
gemessen an den Außenwänden der Baulichkeiten, von 24 m² nicht überschreiten. Die Aufbauten
dürfen nur eingeschossig sein. Das Unterkellern der Aufbauten ist verboten.
9. Zugelassene bauliche Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten. Bei umfangreichen
Instandhaltungsmaßnahmen ist zu prüfen, ob ein Bauantrag zu stellen ist. Jede
genehmigungspflichtige bauliche Anlage muss bei Neubau erneut beantragt werden.
10. Das Erscheinungsbild, Zustand und Farbanstriche dürfen, weder das Bild des Einzelgartens, noch
das der Kleingartenanlage störend beeinflussen oder deren Gestaltung stören. Die schriftliche
Zustimmung des Vereinsvorstandes ist bei den Farbgestaltungen der Laube einzuholen.
11. Baustoffe jeder Art, die gesundheitsgefährdende Bestandteile aufweisen oder für Boden, Luft und
Wasser gefährliche Auswirkungen haben, dürfen nicht verwendet werden.
12. Es ist verboten, asbesthaltige Bauelemente mechanisch zu bearbeiten, zu beschichten oder zu
verblenden, zweckentfremdet für Beeteinfassungen oder anderes weiter zu verwenden, zu lagern,
zu vergraben, oder in Verkehr zu bringen. Defekte sowie zweckentfremdend genutzte Bauteile sind
unter Beachtung bestehender Sicherheitsauflagen zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen
[Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 5 19)]. Die Kosten trägt der Pächter.
13. Die zulässigen baulichen Anlagen werden bei einem Pächterwechsel auf der Grundlage der jeweils
für den Kreisverband Mülheim an der Ruhr gültigen Wertermittlungsrichtlinien bewertet. Eine
Veräußerung, die diese Summen überschreitet, ist verboten. Ansonsten besteht eine
Mitnahmepflicht des scheidenden Pächters.
14. Laube
In Abstimmung mit dem Kreisverband Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e.V. und dem
zuständigen Amt der Stadt Mülheim an der Ruhr sind für die verschiedenen Kleingartenanlagen
bestimmte Laubentypen und im Verhältnis zu den Gartengrößen und dem Zuschnitt der Parzellen
unterschiedliche Laubengrößen sowie andere Sonderbestimmungen festgelegt.
Im Einzelgarten darf nur eine Laube errichtet werden. Die Verpflichtung zum Bau einer Laube
besteht nicht. Dach- und Fassadenbegrünung sind möglich, wenn es die Baulichkeiten zulassen.
Die Laube darf gemäß BKleingG nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung
und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Größe: Im Kleingarten ist gemäß BKleingG eine Bebauung mit einer Laube in einfacher
Ausführung einschließlich überdachtem Freisitz und Gerätehaus mit insgesamt höchstens 24 m²
Grundfläche (Außenmaß der Wände) zulässig.
Der Weg rund um die Laube (Laubenumweg) darf max. 0,80 m betragen.
Zulässige Laubentypen sind in der Laubenrichtlinie 1978 – Anhang zum Generalpachtvertrag
hinterlegt.
Grenzabstände: Ein Abstand der Laube von mindestens 2,00 m zur Gartengrenze ist einzuhalten.
Gemäß Landesbauordnung NRW ist zu Fremdgrundstücken ein Abstand von mindestens 3,00 m
einzuhalten.
Der Kleingartenpächter hat für ausreichenden Brandschutz zu sorgen und haftet.
Die Beratung und Kontrolle bei der Durchführung der einzelnen Bauvorhaben erfolgt bei
Laubenneu- um-/anbau durch den Kreisverband Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e.V.. Alle
anderen Bauvorhaben werden durch die Vereine begleitet und abgenommen.
Jeder Pächter ist verpflichtet, die Laube und die zulässigen Nebengebäude ausreichend gegen
Feuer (Fremd- und Eigenschäden) zu versichern.
15. Genehmigungspflichtige bauliche Anlagen durch den Kreisverband
Anlage 1 – bauliche Anlagen wie z.B. Laube, Laubenanbau u. -umbau, Gerätehaus,
Terrassenüberdachung, Gewächshaus, Pergola mit der Laube verbunden
16. Genehmigungspflichtig durch die Vereinsvorstände oder Mitgliederversammlung
Anlage 1 - wie z.B. Biotope, freistehende Pergolen als Kletterhilfe, Antrag auf Duldung zur
Bienenhaltung entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins
17. Duldungspflichtige bauliche Anlagen durch die Vereinsvorstände
Anlage 1 - wie z.B. Kleingerätebox, freistehender Grillkamin (dreiteilig), Tomatenschutzdächer,
Bienenhaltung, Sichtschutzelemente (nicht am Weg), Spielgeräte, Planschbecken
Genehmigungs- und Duldungspflichtige bauliche Anlagen, werden durch die
Vereinsvorstände bearbeitet und dem Kreisverband zugestellt. Es sind die Formulare des
Kreisverbandes zu verwenden.
18. unzulässige bauliche Anlagen
An- und Zusatzbauten, Außenkamine, Fahnenmasten, fest installierter Grillkamin, Festinstallation
von Pools und Badebecken, Außenantennen aller Art, im Boden eingelassen Gefäße aller Art zur
Aufnahme von z.B. Werkzeugen sowie Zisternen, Zäune zwischen den Einzelgärten, gemauerte
Kompostanlagen, gemauerte Wasserbecken, alle baulichen Anlagen, außer der Laube, die
betoniert sind.
19. versiegelte Flächen:
wasserundurchlässige Fläche - Laube, Terrasse, plattierte Flächen (Hauptweg zur Laube) als
zulässige bauliche Anlagen.
Eine Versiegelung ist jede Maßnahme, die das Eindringen von Niederschlagswasser in den Boden
ausschließt oder erheblich beeinträchtigt. Vom Versiegelungsverbot erfasst werden alle
Maßnahmen, die den Boden mit einer festen Schicht überziehen.
20. Terrassen und Gartenwege
1. Terrassen und Gartenwege können ohne Antrag und Genehmigung im zulässigen Maß gebaut
werden. Die Befestigung der Gartenfläche einschließlich Aufbauten, Terrasse sowie Haupt- und
Nebenwege ist auf ein Minimum zu beschränken. Der nach Anlagenplanung bestehende Weg zur
Laube darf befestigt sein. Eine Versiegelung durch Betonfugen, Epoxidharz u. ä. ist nicht zulässig.
Alle anderen Wege sind offen (regenwasserdurchlässig) zu gestalten. Darüberhinausgehende
vorhandene befestigte Flächen sind bei Pächterwechsel auf diese Größe zu reduzieren.
2. Befestigte Terrassen werden bis zu 15,00 m² Größe gestattet. Das Betonieren der Terrassen und
Gartenwege ist nicht statthaft. Bei der Auswahl der Materialien für Terrasse und Wege ist
natürlichen Materialien der Vorzug zu geben. Beispiele hierfür sind: Holz, Ziegelsteine, Natursteine,
Kieselsteine, Holzhäcksel unbehandelt, Rasenwege.
3. Geschliffene Platten, Keramikplatten, Fliesen o. ä. Materialien sind im Außenbereich, aufgrund
Unfallgefahren, nicht gestattet.
4. Verbindliche Regelungen zu den einzelnen baulichen Anlagen werden in der „Anlage 1 – bauliche
Anlagen“ dieser Garten- und Bauordnung definiert und festgelegt. Änderungen der „Anlage 1 –
bauliche Anlagen“ werden den Pächtern durch die Vereinsvorstände mitgeteilt und sind auf der
Internetseite des Kreisverbandes abrufbar. www.kleingarten-muelheim.de
10. Anpflanzungen
1. Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf die Kulturen in den benachbarten Gärten
Rücksicht zu nehmen. Nachteilige Auswirkungen auf Nachbarparzellen müssen vermieden
werden. Äste, Zweige, Ausläufer und Wurzeln dürfen nicht störend oder schädigend in
benachbarte Gärten hineinwachsen oder die Begehbarkeit von Gartenwegen beeinträchtigen.
2. Leitgehölze für die Bepflanzung der Kleingärten sind Obstbäume und Beerensträucher. Das
Anpflanzen großwüchsiger Gehölze, d.h. Bäume und Sträucher, die nach ihrer natürlichen
Entwicklung eine Größe von mehr als 3,50 m Höhe erreichen, ist unzulässig. Zugelassen sind
Spindelbüsche oder ähnliches auf schwachwüchsigen Unterlagen.
3. Als Schattenspender für den Laubenvor- oder Sitzplatz kann ein hochstämmiger Obstbaum gesetzt
werden. Ein Grenzabstand von 4,00 m ist einzuhalten. Hoch- und halbstämmige Obstbäume
müssen durch entsprechende Maßnahmen so erzogen oder geschnitten werden, dass die
Nachbarn durch Schatten und sonstige Einwirkungen nicht in der Nutzung ihrer Gartenparzellen
beeinträchtigt werden. Kleinwüchsige Süßkirschen-Büsche auf schwach wachsenden Unterlagen
können angepflanzt werden.
Beim Anpflanzen von
4. Beerensträucher und Zierpflanzen ist ein Grenzabstand von 0,80 m,
bei Reben ein Grenzabstand von 1,50 m,
bei Ziersträuchern ein Grenzabstand von 1,50 m,
bei Spalierobst ein Grenzabstand von 1,50 m
und eine Höhe von 2,00 m,
bei Buschbäumen ein Grenzabstand von 1,50 m,
bei Halbstämmen ein Grenzabstand von 2,00 m einzuhalten. Gemessen von der Stammmitte aus.
5. Formschnitthecken als Abgrenzung zum Weg, Außengelände im Vereinseigentum:
zu den öffentlich zugänglichen Wegeflächen innerhalb von Kleingartenanlagen dürfen eine Höhe
von 1,20 m (inkl. Zuwachs) nicht überschreiten. Vereine können auch niedrigere Höhen vorgeben.
6. Formschnitthecken und Zäune zu den Außengrenzen der Kleingartenanlagen im Vereinseigentum
dürfen eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten.
7. Doppelhecken sind nicht zulässig und müssen bei Gartenaufgabe durch den scheidenden Pächter
zurückgebaut werden.
8. Hecken innerhalb der Einzelgärten:
Hecken aus unterschiedlichen Gehölzen um den Sitzplatz dürfen eine Höhe von 1,60 m und Länge
von 5,40 m nicht überschreiten, Sichtschutzelemente dürfen nicht zusätzlich errichtet werden.
9. Hecken aus unterschiedlichen Gehölzen innerhalb des Einzelgartens dürfen eine Höhe von 1,00 m
nicht überschreiten. Grenzabstände sind immer einzuhalten.
Unzulässige Anpflanzungen:
10. Koniferen und Laub- Nadel- oder Waldbäume sowie Nadelgehölze sind in den Einzelgärten der
Kleingartenanlagen nicht zulässig. Walnussbäume sind nicht erlaubt.
Bambus aller Art und Sorten, sowie Schilfe aller Art und Sorten sind nicht gestattet.
Hohe Gräser (ab 1,20 m Wuchshöhe inkl. Blühstand) sind nicht gestattet
11. Zur Verringerung von Pflanzenkrankheiten an Obstbäumen ist folgendes zu beachten:
Vorhandene Wacholderpflanzen sind umgehend zu vernichten. Von Feuerbrand oder MoniliaSpitzendürre befallene Pflanzen/Pflanzenteile sind unabhängig eines Rodungsverbots umgehend
zu entfernen und zu vernichten (verbringen auf eine Mülldeponie im Plastiksack).
12. Zur Vermeidung einer übermäßigen Verbreitung des Feuerbrands und der Kirschfruchtfliege sollte
auf die Verwendung von folgenden Pflanzen verzichtet werden: Zierquitte (Chaenomeles), Rotund Weißdorn (Crataegus), Feuerdorn (Pyracanta), Cotoneaster, Heckenkirsche (Lonicera),
Schneebeere (Symphoricarpos). Der Fachberater ist heranzuziehen.
Pflanzen der Liste invasiver Arten
13. Pflanzen, die der Liste invasiver Arten unterliegen, sind in den Kleingärten teilweise verboten.
Anpflanzungen in den Anlagen und Kleingärten, die noch nicht verboten wurden, sind so zu
kultivieren, dass eine Verbreitung in die freie Natur nicht stattfinden kann.
14. Dazu sind Blühstände vorm Versamen abzuschneiden und der Restmüllentsorgung zu übergeben.
Rückschnitte dürfen keinesfalls ins Umland innerhalb und außerhalb der Anlagen gelangen. Eine
Liste bereits verbotener Pflanzen hängt dieser Garten- und Bauordnung an und ist verbindlich.
15. Diese Liste wird regelmäßig überprüft und ggf. erweitert. Jeder Kleingärtner hat sich darüber zu
informieren. Die Liste verbotener Anpflanzungen aufgrund der EU-Richtline, der Bundes- und
Landesvorgaben ist auf der Seite www.kleingarten-muelheim.de hinterlegt.
11. Schlussbestimmung
1. Es ist alles zu unterlassen, was den Schutz der Kleingärten und der Kleingartenanlagen durch das
Bundeskleingartengesetz sowie die Gemeinnützigkeit in Frage stellen könnte.
2. Kleingärtner haben es selber in der Hand, ob ihre Kleingärten den Bestimmungen entsprechen.
3. Bei Nichtbeachtung der vorstehenden Kleingartenordnung erfolgt eine Anhörung des Pächters,
anschließend erfolgt ggf. eine Abmahnung. Diese kann bei Nichtbeachtung zur Kündigung des
Pachtverhältnisses über den Kleingarten führen.
12. Verhältnis zu anderen Bestimmungen
1. Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages und des Verwaltungsvertrages, soweit sie auf
Einzelgärten anwendbar sind, sowie der Pachtvertrag sind wesentliche Bestandteile dieser Gartenund Bauordnung.
2. Im Übrigen darf die Garten- und Bauordnung ohne Beschluss geändert werden, wenn es sich um
redaktionelle Eingriffe oder Änderungen aufgrund Gesetzgebung, Rechtsprechung, Vorgaben von
Eigentümer oder Behörden/Ämter handelt.
3. Die Garten- und Bauordnung wurde am 16.02.2024 durch den Gesamtvorstand des Kreisverband
Mülheim an der Ruhr beschlossen und durch die Delegierten der Jahreshauptversammlung des
Kreisverbandes Mülheim an der Ruhr am 22.03.2024 bestätigt. Sie tritt ab diesem Tag in Kraft und
ersetzt alle bisher gültigen Garten- und Bauordnungen.
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