Garten und Bauordnung

Garten- und Bauordnung gültig für alle dem Kreisverband angeschlossenen Vereine

Garten- und Bauordnung gültig ab 22.3.2024
Kreisverband Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e. V. 
Parsevalstraße 41 45470 Mülheim an der Ruhr
www.kleingarten-muelheim.de 

Neufassung der Garten- und Bauordnung für alle dem Kreisverband Mülheim an der Ruhr 
der Kleingärtner e.V. angeschlossenen Kleingärtner-/Kleingartenvereinen und Kleingartengemeinschaft Vorwort .............................................................................................................................3 
Präambel Garten- und Bauordnung...............................................................................4 
1. Kleingärtnerische Nutzung .........................................................................................5 
2. Allgemeine Ordnung für alle Anlagen und Einzelgärten ..........................................6 
3. Gemeinschaftsleistungen...........................................................................................7 
4. Wasserversorgung ......................................................................................................8 
5. Abwasserbeseitigung..................................................................................................8 
6. Stromversorgung- und Flüssiggasanlagen...............................................................8 
7. Abfallvermeidung, Kompost, Baum- und Grünschnitt.............................................9 
8. Gemeinschaftswege und -flächen, Gemeinschaftliche Anlagen.............................9 
9. Bauliche Anlagen – in Einzelgärten - Allgemeine Vorschriften: ............................10 
14. Laube................................................................................................................. 11 
15. Genehmigungspflichtige bauliche Anlagen durch den Kreisverband......... 11 
16. Genehmigungspflichtig durch die Vereinsvorstände der Mitgliederversammlung 11
17. Duldungspflichtige bauliche Anlagen durch die Vereinsvorstände............. 11 
18. unzulässige bauliche Anlagen ........................................................................ 11 
19. versiegelte Flächen:.........................................................................................12 
20. Terrassen und Gartenwege..............................................................................12 
10. Anpflanzungen.........................................................................................................13 
Beim Anpflanzen von.................................................................................................13                   Unzulässige Anpflanzungen: ....................................................................................13 
Pflanzen der Liste invasiver Arten............................................................................14 
11. Schlussbestimmung................................................................................................14 
12. Verhältnis zu anderen Bestimmungen...................................................................14 

Anlage 
1 – bauliche Anlagen/Einrichtungen im Detail 
2 – Liste von Pflanzen, die im Kleingarten nicht gepflanzt werden

Linksammlung – öffentlich zugänglicher Internetangebote 
https://www.gesetze-im-internet.de/bkleingg/BJNR002100983.html 
https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/ 
https://neobiota.bfn.de/ 
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5820021111170061258 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=1120050120105539311 https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=3920070525140450679 
https://www.muelheim-ruhr.de/cms/satzung_ueber_die_abfallentsorgung1.html https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detailsg=0&menu=0&bes_id=39224&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_ id=644723 
https://www.bfn.de/sites/default/files/BfN/service/Dokumente/skripten/skript352.pdf https://www.bfn.de/sites/default/files/BfN/service/Dokumente/skripten/skript438.pdf https://www.bfn.de/sites/default/files/BfN/service/Dokumente/skripten/skript471.pdf https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Artenschutz/invasive_arten_empfehlung.pdf 
https://www.ldi.nrw.de/datenschutz/videoueberwachung/hinweise-und-informationen-beivideoueberwachung https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&bes_id=3367 https://www.brd.nrw.de/system/files/media/document/2023- 10/20231013_5_54_wasserwirtschaft_grundwasser_WSGVO_muelheim_styrum_text.pdf https://www.brd.nrw.de/system/files/media/document/2023- 10/20231013_5_54_wasserwirtschaft_grundwasser_WSGVO_muelheim_styrum_karte.pdf https://www.muelheim-ruhr.de/cms/wasserschutzgebiete1.html https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?bes_id=3620&aufgehoben=N&det_id=553433&anw_nr=2

Garten- und Bauordnung Kreisverband Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e.V.  

Vorwort 
Eigentümerin der Kleingartenanlagen sind die Stadt Mülheim an der Ruhr und andere. Es besteht ein Generalpachtvertrag zwischen der Stadt Mülheim an der Ruhr sowie anderen und dem Kreisverband Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e. V. (folgend Kreisverband genannt), der für alle dem Kreisverband angeschlossenen Vereine die Anlagen gepachtet hat. Die dem Kreisverband angeschlossenen Vereine sind über den Verwaltungsvertrag im Vertragsverhältnis mit dem Kreisverband gebunden. Die Vereine schließen im Auftrag und im Namen des Kreisverbandes Pachtverträge für die Einzelgärten mit den Vereinsmitgliedern. Mit Unterschrift des Pachtvertrages entsteht neben der Vereinsmitgliedschaft ein separates Vertragsverhältnis. Das Mitglied mit Pachtvertrag (folgend Kleingartenpächter genannt) wird Pächter eines Kleingartens innerhalb einer vom Kreisverband gepachteten Kleingartenanlage. Der Vereinsvorstand verantwortet die Aufnahme der Mitglieder sowie den Abschluss des Pachtvertrages und dessen Verwaltung. Über Kleingartenpachtverträge werden die einzelnen nicht vermessenen Gartenparzellen für die Kleingartenpächter zur Verfügung gestellt. 

Die Mülheimer Bevölkerung profitiert von den Kleingartenanlagen. Die Anlagen sind Kaltluftentstehungsgebiete, Versickerungsflächen, Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Des Weiteren sind sie öffentlich zugänglich und sollen somit den Menschen vor Ort als Naherholungsgebiet dienen. Den Besuchern ist ein zumutbarer Einblick in die Gärten und Kleingartenanlagen zu gewähren.

Grundlage dafür ist, dass alle in ihrer Rolle als Kleingartenpächter (Mitglied mit Pachtvertrag), Kleingärtner, Besucher innerhalb und außerhalb ihrer Anlagen harmonisch zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften.
 
Grundlage der Garten- und Bauordnung sind: 
Generalpachtvertrag mit der Stadt Mülheim an der Ruhr mit der jeweils gültigen Laubenrichtlinie Verwaltungsvertrag mit den dem Verband angeschlossenen Vereinen Bundeskleingartengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung definiert die Ziele und Ausgestaltung des Kleingartenwesens. 

Weitere Gesetze dienen ebenfalls als Grundlage zur Gestaltung dieser Garten- und Bauordnung. Beispielhaft sind hier zu nennen: 
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),   Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), Bauordnung NRW (BauO NRW), Nachbarrechtsgesetz (NachbG NRW), Landeswasserschutzgesetz (LWG), Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG), sowie viele Verordnungen und Satzungen aus dem Ortsrecht der Stadt Mülheim an der Ruhr z.B.: Abfall-, Abwasserbeseitigungs- Gebührensatzungen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. 
Ergänzende Regelungen durch die Vereinssatzung oder durch Beschlüsse des Vereins/Kreisverband/Landesverband Rheinland der Gartenfreunde e.V. sind ebenfalls bindend.


Wir nutzen das generische Maskulinum, was besser lesbar ist, auch für sehbehinderte Leser (Barrierefreiheit). Selbstverständlich gelten beim generischen Maskulinum sämtliche Bezeichnungen gleichermaßen für alle Geschlechter.



Präambel Garten- und Bauordnung Kleingärten sind Bestandteile des öffentlichen Grüns. Sie werden mit finanziellen Mitteln der Stadt Mülheim an der Ruhr und des Landes NRW angelegt und gefördert. Sie dienen zur Eigenversorgung, zur Gesunderhaltung, zur Erholung sowie zur Freizeitgestaltung. Sie zu schaffen, zu erhalten und dauerhaft zu pflegen ist Ziel kleingärtnerischer Arbeit. Den Besuchern ist ein zumutbarer Einblick in die Einzelgärten und die Anlagen ist zu gewähren. Jeder Kleingartenpächter profitiert von der Pachtpreisbindung durch das BKleingG. Da nicht allen interessierten Menschen der Stadt ein Kleingarten zur Verfügung gestellt werden kann, müssen gewisse Pflichten übernommen werden. Diese sind nachfolgend niedergelegt und gleichzeitig wesentlicher Bestandteil des Pachtvertrages. Die Garten- und Bauordnung in der jeweils gültigen Fassung ist verbindlich.

Verstöße gegen die vorliegende Garten- und Bauordnung berechtigen den Verpächter (Kreisverband Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e. V.) zur Kündigung des Pachtverhältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie den Verwalter zum Ausschluss aus dem Verein. Näheres regelt der jeweils gültige Pachtvertrag sowie die jeweils gültige Vereinssatzung.

Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens sind zu berücksichtigen. Aus diesem Grund ist die Ausrichtung auf eine biologische Bewirtschaftung des Kleingartens und eine Gestaltung mit natürlichen Materialien vorrangig anzustreben.

Änderungen der Garten- und Bauordnung werden den Kleingartenpächtern unmittelbar nach Beschluss bekannt gegeben. Jeder Kleingartenpächter ist verpflichtet die Änderungen im Rahmen einer angemessenen Zeit umzusetzen. Entsprechende Regelungen werden einzeln definiert. Änderungen von Grenzabständen und ähnliches, die sich aus dieser Ordnung ergeben gelten ab dem Tag der Gültigkeit dieser Ordnung für alle Neuanpflanzungen und Neuerrichtungen baulicher Anlagen.

Kreisverband Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e. V. 
Parsevalstraße 41 45470 Mülheim an der Ruhr 
www.kleingarten-muelheim.de 
info@kleingarten-muelheim.de


1. Kleingärtnerische Nutzung 

1. Der Kleingarten unterliegt ausschließlich der kleingärtnerischen Nutzung. 
2. Diese ist dann gegeben, wenn: 
• die Bewirtschaftung des Kleingartens zur Gewinnung von Gartenprodukten aller Art durch eigene Arbeit geschieht und 
• der Kleingarten dem Kleingartenpächter (und seinem Hausstand) zur Erholung dient. 
3. Die Nutzung des Kleingartens oder der Laube zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken ist verboten. 
4. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind nicht zulässig. 
5. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens zu berücksichtigen. Oberster Grundsatz ist das Gärtnern mit der Natur.
6. Eine Überlassung des Gartens oder Teilen davon (insbesondere Gartenlauben) an Dritte ist nicht zulässig.

7. Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist vor allem die kleingärtnerische Nutzung sicherzustellen. Üblicherweise Drittelteilung genannt. Im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist dies gegeben, wenn:
 • mehr als ein Drittel des Kleingartens für den Anbau von Obst, anderen essbaren Früchten und Gemüse verwendet werden. Gemüsekulturen können auch in Form von Permakulturen, Hügel und Hochbeetkulturen, sowie Mischkulturen angelegt, genutzt und geerntet werden.
• wasserundurchlässige Flächen für Laube, zulässige Aufbauten, Terrassen (15 m² Gesamtflächen aller Terrassen) sowie einem Weg zur Laube (sofern in Anlagenplanung festgelegt) 
• die Restfläche als Ziergarten, Rasen- oder Wiesenfläche bepflanzt oder genutzt wird.

8. Das ständige Bewohnen der Laube ist, abgesehen von gelegentlichen Übernachtungen, verboten. Die Laube darf nicht zum Wohnen geeignet sein. 

9. Eine dauerhafte Beleuchtung des Gartens, außerhalb der Nutzungszeiten, ist nicht gestattet. Lichtverschmutzung ist zu vermeiden. 

10. Kleingärten sollen mit natürlichen Materialien gestaltet und biologisch bewirtschaftet werden.

11. Der Einsatz von Mitteln, die geeignet sind, Pflanzen abzutöten oder Flächen von Pflanzen oder Bewuchs zu befreien (Herbizide), ist nicht gestattet. Chemische Ungeziefervernichtungsmittel dürfen im Kleingarten nicht eingesetzt werden. Macht überdurchschnittlicher Befall mit Schädlingen oder Pflanzenkrankheiten besondere Maßnahmen erforderlich, so sind diese mit dem Kreisfachberater abzusprechen und unter seiner Aufsicht bzw. mit seiner Zustimmung unter Aufsicht des Vereinsvorstandes durchzuführen. Sollten derartige Maßnahmen notwendig und angeordnet werden, sind die Kosten von den Kleingartenpächtern zu tragen.

12. Auf geschützte Kleinsäuger (z.B. Mauswiesel, Gartenschläfer, Zwergmaus usw.) ist besondere Rücksicht zu nehmen und das Handeln anzupassen. Akustische Bekämpfungsgeräte sind verboten. Die Verwendung von Laubsaugern/Laubbläsern ist verboten. Mähroboter u. ä. dürfen nur unter Aufsicht in der Zeit von 07:00 – 20:00 Uhr von April bis Oktober betrieben werden, um den Schutz von Igel u. a. Kleinsäuger zu gewährleisten. 

13. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen von jedem Einzelnen zu beachten.

14. Bei der Verwendung von Mineraldüngern ist äußerste Zurückhaltung zu üben. Organische Düngestoffe sollen Verwendung finden. Auf die Anwendung von Torf ist zu verzichten.
 
15. Dem Artenschutz dienende Bepflanzung und Einrichtungen (insektenfördernde Blütenpflanzen, Blühhecken, Nisthilfen) sind für jeden Garten anzulegen. Die Auswahl von widerstandsfähigen und standortgerechten Pflanzen sowie das Anpflanzen von Vogelschutz und Bienennährgehölzen sind zu fördern, wobei Anpflanzungen von Wildkräutern wie Giersch, Löwenzahn, Winde, Quecke und anderen ausdauernden „Unkräutern“ nicht zulässig sind. 

16. Kleingärten sind Kulturlandschaften, eine Verwilderung oder Umwandlung in Naturgärten ist unzulässig. 

17. Der Einbau von Folien und Vliesen auf Erdölbasis in den Boden ist – außer bei einem Folienteich – verboten. Vorhandene Folien aller Art im Boden sind zu entfernen. 

18. Die Anlage von sogenannten Schottergärten und -beeten ist verboten. Ein Schottergarten ist eine flächig mit Steinen, Schiefer, Kies o. ä. bedeckte Gartenfläche, in welcher die Steine, Schiefergestein oder der Kies das hauptsächliche Gestaltungselement sind. 

19. Der Anbau von Cannabis und anderen bewusstseinserweiternden Drogen und Pilzen in Einzelgärten sowie der Anlage ist ausdrücklich nicht gestattet. 

20. Vereine/Clubs zum Anbau von Cannabis und anderen bewusstseinserweiternden Drogen und Pilzen in den Einzelgärten und Anlagen sind unzulässig. 

21. Über die Förderung der ökologisch wertvollen Gestaltung der Einzelgärten hinaus wird jedem Verein empfohlen, einen Insekten-, Kleinsäuger- und Vogelschutzbereich im Gemeinschaftsgrün einzurichten. 

22. Für die Pflege des Gartens ist der Kleingärtner zuständig, regelmäßige Pflegearbeiten dürfen nicht von Unternehmen ausgeführt werden.


2. Allgemeine Ordnung für alle Anlagen und Einzelgärten

1. Der Kleingärtner (Kleingartenpächter) und seine Angehörigen sowie Gäste sind verpflichtet, alles zu vermeiden, was die Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie das Gemeinschaftsleben in der Kleingartenanlage stört oder beeinträchtigt. Deshalb sind vor allem verboten: lautes Musizieren, das laute Abspielen von Fernseh-, Rundfunk- oder Musikgeräten, Schießen, Lärmen sowie dem Frieden in der Kleingartenanlage abträgliche Handlungen. Von Kindern ausgehende Geräusche sind notwendige Ausdrucksform kindlicher Entfaltung, die in der Regel zumutbar sind. Die damit verbundenen Geräuschentwicklungen sind zu dulden. 

2. Hunde sind auf den Wegen der Gartenanlage angeleint zu führen. Anfallender Hundekot ist unverzüglich durch den Hundehalter bzw. Hundeführer zu beseitigen. 

3. Die Haltung von Katzen in den Einzelgärten und Anlagen ist aus Gründen des Vogel- und Kleintierschutzes untersagt. 

4. Die Haltung von Kleintieren ist untersagt, ausgenommen davon ist die Bienenhaltung, wenn diese durch die Mitgliederversammlung je einzelnen Imker nach Antrag beschlossen wurde. Die gesetzlichen Vorgaben sind zwingend einzuhalten. 

5. Die Zäune zur Außengrenze der Kleingartenanlage dürfen nicht verändert oder eigenmächtig erneuert werden. Sie sind im Eigentum der Vereine und kein Bestandteil des Pachtverhältnisses. Jede eigenmächtige Veränderung von Anlagen und Einrichtungen, ist verboten. Das Anbringen von Kunststoffplanen, Polyesterwellbahn, Bretterwänden o.ä. an den Außenzäunen der Kleingartenanlagen schaden dem Ansehen der Kleingartenanlagen in der Öffentlichkeit und sind nicht zulässig.

6. Hierzu zählen ebenfalls Begrenzungen unter anderem das Wegebegleitgrün sowie evtl. vorhandene Grünstreifen und Hecken vor den Gärten sofern diese im Eigentum des Vereins stehen. 

7. Die Kleingartenanlage ist tagsüber für den öffentlichen Fußgängerverkehr offen zu halten. 

8. Es ist sicherzustellen, dass Rettungsfahrzeugen (Notarzt und Feuerwehr) die ungehinderte Zufahrt zur Anlage möglich ist. 

9. Die Nachtruhe gilt von 22 bis 6 Uhr (LImschG). Während dieser Zeiten sind alle Tätigkeiten verboten, die die Nachtruhe stören. Für Sonn- und Feiertage gelten gesetzliche Regelungen (FTG NW). Regelungen über die Mittagsruhe werden durch die Mitglieder des Vereins beschlossen. 

10. Der Betrieb von Geräten oder Maschinen mit Verbrennungsmotor (z. B. Rasenmäher, Kettensäge) kann nur für die Pflege des öffentlichen Grüns der Anlage eingesetzt werden und bedarf der Genehmigung des Vereinsvorstandes.

11. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, die in den Aushängekästen erfolgenden Bekanntmachungen des Vereins und Kreisverbandes zu beachten. 

12. Jeder Kleingartenpächter ist verpflichtet seine Gartennummer vom Weg aus gut sichtbar anzubringen. Der Verein kann einen festgelegten Platz vorschreiben. 

13. Reparatur, Umgestaltung von KFZ, Motorroller u. ä. im Kleingarten und in der Anlage sind unzulässig. Das Abstellen von KFZ u. Motorrollern u. ä. darf ausschließlich auf vom Verein gekennzeichneten Flächen erfolgen. 

14. Die Benutzung sämtlicher Gemeinschaftseinrichtungen insbesondere Wege und Kinderspielplätze erfolgt auf eigene Gefahr. 

15. Kleingartenanlagen und die Einzelkleingärten sind ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in gutem Kulturzustand zu erhalten. 

16. Eventuell notwendige Schädlingsbekämpfung ist nur nach Absprache mit der Kreisfachberatung durchzuführen. Die Ausbringung von Herbiziden und Insektiziden ist verboten. Ausgenommen sind hiervon anerkannte biologische Mittel. In Ausnahmefällen, insbesondere bei meldepflichtigen Krankheiten, muss vor Ort entschieden werden. 

17. Die Vogelschutzzeit beginnt am 01. März und endet am 30. September jeden Jahres. In dieser Zeit dürfen Bäume, Sträucher, Hecken usw. weder gerodet noch auf Stock gesetzt werden. Der normale Pflege- und Formschnitt ist von dieser Regelung nicht betroffen. Es ist jedoch immer vorab zu prüfen, ob sich Vögel in den zu pflegenden Anpflanzungen aufhalten und entsprechend die Pflegearbeiten anzupassen. 

18. Das Überfliegen der Kleingärten mit Drohnen durch Kleingartenpächter sowie der Einsatz eines automatischen Bild- und/oder Tonaufzeichnungsgerätes zur Überwachung außerhalb der gepachteten Kleingartengrenze liegender Flächen ist verboten. 

3. Gemeinschaftsleistungen

1. Zu den vom Verein angeordneten Gemeinschaftsleistungen, insbesondere zur Errichtung und Unterhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen, sind alle Kleingartenpächter verpflichtet und alle Mitglieder aufgefordert den Verein zu unterstützen. 

2. Der Verein kann in besonderen begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

3. Die Kleingartenpächter sind verpflichtet, die vom Verein beschlossenen Arbeitsleistungen in der durch Mitgliederbeschluss festgelegter Stundenzahl zu erbringen oder nach Absprache mit dem Vorstand in Ausnahmefällen durch Dritte ordnungsgemäß erbringen zu lassen. 

4. Erfüllt der Kleingartenpächter seine o.g. genannten Verpflichtungen nicht, so ist der Verein berechtigt, für jede nicht geleistete Arbeitsstunde einen Betrag zu erheben, dessen Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Auf Antrag kann der Verein in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen zur Gemeinschaftsleistung zulassen.

4. Wasserversorgung

1. Die vereinseigene Wasserversorgungsanlage ist pfleglich zu behandeln. 

2. Wasser ist sparsam zu gebrauchen. Während der Frostperiode kann die Wasserversorgungsanlage abgestellt werden. Näheres regelt die Wasser- und Stromordnung/Infrastrukturordnung der einzelnen Vereine. Die Wasserzähler müssen entsprechend dem Gesetz über das Mess- und Eichwesen ordnungsgemäß geeicht sein. 

3. Regenwasser (z.B. Dachentwässerung) muss als Gießwasser im eigenen Garten in einer Regentonne gesammelt und verwendet werden. Eine Versickerung ist nur über die belebte Bodenschicht zulässig.

5. Abwasserbeseitigung

1. Grundlage zur Beseitigung von Abwasser und Fäkalien ist das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der jeweils aktuellen Fassung. 

2. Das Einleiten von Abwasser jeder Art in den Untergrund ist verboten (§ 69 Wasserhaushaltsgesetz und § 56 Landeswassergesetz). 

3. Abflusslose Abwassersammelgruben haben den gesetzlichen Vorschriften zu genügen. 

4. Zulässig - mit Ausnahme der Anlagen oder Anlagenteile die in der Wasserschutzzone III A liegen - für den Einsatz im Kleingarten sind Trockentrenntoiletten (biologische Komposttoiletten). Der Kleingartenpächter ist für die sachgerechte Entsorgung verantwortlich. Die Entsorgung derartiger Toilettensysteme kann über eine separate Kompostierung mit einer möglichst zweijährigen Verrottungsdauer durchgeführt werden. Der fertige Kompost soll vorzugsweise im Bereich der Zier und Baumbeete (auch Obstgehölze) eingesetzt werden.

7. Abfallvermeidung, Kompost, Baum- und Grünschnitt

1. Rechte und Pflichten der Kleingartenvereine bzw. der Mitglieder, die sich aus anderen rechtlichen Regelungen ergeben, bleiben durch diese Kleingartenordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für Rechte und Pflichten, die sich aus der Abfallsatzung, der Abfallgebührensatzung und der Straßenreinigungssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr in der jeweils gültigen Fassung ergeben. 

2. Jeder Kleingärtner ist verpflichtet, im gepachteten Kleingarten einen Kompostplatz einzurichten.   Die Einrichtung zentraler Kompostanlagen durch den Verein als Ersatz ist zulässig. 

3. Organische Materialien sind im Garten zu verwerten, etwa auf dem Kompostplatz, zum Mulchen oder in Totholzhaufen. Totholz ist kein Abfall, sondern ein wichtiges ökologisches Strukturelement 

4. Nicht kompostierbare Abfälle (z. B. Bauschutt, behandeltes Holz, Hausmüll, Unrat) sind nach den Bestimmungen der Abfallsatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr fachgerecht zu beseitigen. Für die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen ist jeder Kleingärtner selbst verantwortlich. 

5. Eine Ablagerung der Abfälle (auch Grünabfälle!) im angrenzenden Grünbereich ist verboten. Für die Beseitigung von in angrenzenden Grünbereichen abgelagerten Abfällen haftet der Verursacher bzw. der Verein. 

6. Unrat und Gerümpel z.B. Bauschutt, Metallreste, Holzreste, Autoreifen usw. dürfen im Kleingarten zu keiner Zeit gelagert werden. 

7. Bahnschwellen gelten als Sondermüll und müssen entsprechend entsorgt werden. Das Einbringen in die Kleingärten ist untersagt.

8. Ansprechpartner zu der Gesamtthematik „Abfall“ sind die Mülheimer Entsorgungsbetriebe der Stadt Mülheim an der Ruhr. 

9. Das Verbrennen von Gartenabfällen, Holz, Papier und anderer Materialien ist verboten.

10. Andere als die genannten Entsorgungsarten sind verboten.

8. Gemeinschaftswege und -Flächen, Gemeinschaftliche Anlagen

1. Alle der gemeinschaftlichen Nutzung dienenden Anlagen, Einrichtungen, insbesondere die Umfriedung der Anlage, deren Wege, Gebäude, Lager und Sammelplätze sind pfleglich zu behandeln. Jeder Kleingartenpächter ist verpflichtet, von ihm oder Dritten an solchen Gemeinschaftsanlagen oder -einrichtungen verursachte Schäden unverzüglich dem Vereinsvorstand zu melden und zu ersetzen. 

2. Das Befahren der Wege in den Kleingartenanlagen mit Motorfahrzeugen aller Art ist verboten. 

3. In besonderen Fällen kann der Verein auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Dabei sind die von der Stadt Mülheim an der Ruhr und dem Kreisverband erteilten Auflagen zum Befahren von Anlagenwegen zu beachten. 

4. Die Pflege und Unterhaltung von Wegen und des Begleitgrüns an den Wegen einschließlich vorhandener Hecken obliegt den Gartenpächtern der angrenzenden Gärten, soweit keine andere Regelung besteht. 

5. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Wartung und Pflege bestehender Spiel- und Parkplätze sowie der äußeren Einfriedung der Anlage. 

6. Kinderspielplätze sind regelmäßig nach den gesetzlichen Richtlinien zu warten.

9. Bauliche Anlagen – in Einzelgärten - Allgemeine Vorschriften:

1. Für genehmigungspflichtige Bauten wie Lauben, Laubenan- und Umbauten, Gerätehäuser, Terrassenüberdachung, Gewächshäuser, Pergolen und in dieser Gartenordnung nicht aufgeführte Baulichkeiten, ist grundsätzlich der schriftliche Antrag auf Genehmigung über den Vereinsvorstand an den Kreisverband Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e.V. einzureichen, soweit diese Gartenordnung nichts anderes bestimmt. Es sind die jeweils gültigen Antragsformulare des Kreisverbandes zu verwenden. 

2. Mit der Errichtung der beantragten Anlagen darf erst nach Erhalt der schriftlichen Baugenehmigung begonnen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung. 

3. Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene und aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Erdboden ruht oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. 

4. Sofern in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt wurde, ist für alle baulichen Anlagen mit Ausnahmen (z.B. Laube) ein Mindestabstand von mindestens 0,50 m zur Gartengrenze einzuhalten. Grenzabstände sind in der Anlage 1 – bauliche Anlagen sowie in den Antragsformularen hinterlegt. 

5. Bauliche Anlagen dürfen nur an durch Einzelgenehmigung oder in einem Gesamtplan der Gartenanlage festgelegten Plätzen errichtet werden. 

6. Bauliche Anlagen dürfen gemäß Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) nur unter Beachtung bestehender Baurichtlinien und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet werden. Insbesondere ist hierbei auf eine fachgerechte Standsicherheit sowohl bezüglich der Konstruktion wie auch für die Verwendung geeigneter Baumaterialien zu achten. Bestehen Bedenken hinsichtlich der Erfüllung dieser Vorgaben, kann jederzeit ein Rückbau gefordert werden. 

7. Jede bauliche Anlage ist so zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass niemand gefährdet wird. Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt dem Pächter des Gartens. 

8. Die Summe der Baulichkeiten, Laube + Gerätehaus darf in einem Kleingarten die Gesamtgröße, gemessen an den Außenwänden der Baulichkeiten, von 24 m² nicht überschreiten. Die Aufbauten dürfen nur eingeschossig sein. Das Unterkellern der Aufbauten ist verboten. 

9. Zugelassene bauliche Anlagen sind ordnungsgemäß zu unterhalten. Bei umfangreichen Instandhaltungsmaßnahmen ist zu prüfen, ob ein Bauantrag zu stellen ist. Jede genehmigungspflichtige bauliche Anlage muss bei Neubau erneut beantragt werden. 

10. Das Erscheinungsbild, Zustand und Farbanstriche dürfen, weder das Bild des Einzelgartens, noch das der Kleingartenanlage störend beeinflussen oder deren Gestaltung stören. Die schriftliche Zustimmung des Vereinsvorstandes ist bei den Farbgestaltungen der Laube einzuholen. 

11. Baustoffe jeder Art, die gesundheitsgefährdende Bestandteile aufweisen oder für Boden, Luft und Wasser gefährliche Auswirkungen haben, dürfen nicht verwendet werden. 

12. Es ist verboten, asbesthaltige Bauelemente mechanisch zu bearbeiten, zu beschichten oder zu verblenden, zweckentfremdet für Beeteinfassungen oder anderes weiter zu verwenden, zu lagern, zu vergraben, oder in Verkehr zu bringen. Defekte sowie zweckentfremdend genutzte Bauteile sind unter Beachtung bestehender Sicherheitsauflagen zu demontieren und fachgerecht zu entsorgen [Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 5 19)]. Die Kosten trägt der Pächter.

13. Die zulässigen baulichen Anlagen werden bei einem Pächterwechsel auf der Grundlage der jeweils für den Kreisverband Mülheim an der Ruhr gültigen Wertermittlungsrichtlinien bewertet. Eine Veräußerung, die diese Summen überschreitet, ist verboten. Ansonsten besteht eine Mitnahmepflicht des scheidenden Pächters.

14. Laube

In Abstimmung mit dem Kreisverband Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e.V. und dem zuständigen Amt der Stadt Mülheim an der Ruhr sind für die verschiedenen Kleingartenanlagen bestimmte Laubentypen und im Verhältnis zu den Gartengrößen und dem Zuschnitt der Parzellen unterschiedliche Laubengrößen sowie andere Sonderbestimmungen festgelegt. 
Im Einzelgarten darf nur eine Laube errichtet werden. Die Verpflichtung zum Bau einer Laube besteht nicht. Dach- und Fassadenbegrünung sind möglich, wenn es die Baulichkeiten zulassen. 
Die Laube darf gemäß BKleingG nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. 
Größe: Im Kleingarten ist gemäß BKleingG eine Bebauung mit einer Laube in einfacher Ausführung einschließlich überdachtem Freisitz und Gerätehaus mit insgesamt höchstens 24 m² Grundfläche (Außenmaß der Wände) zulässig. 
Der Weg rund um die Laube (Laubenumweg) darf max. 0,80 m betragen. 
Zulässige Laubentypen sind in der Laubenrichtlinie 1978 – Anhang zum Generalpachtvertrag hinterlegt. 
Grenzabstände: Ein Abstand der Laube von mindestens 2,00 m zur Gartengrenze ist einzuhalten. Gemäß Landesbauordnung NRW ist zu Fremdgrundstücken ein Abstand von mindestens 3,00 m einzuhalten. 
Der Kleingartenpächter hat für ausreichenden Brandschutz zu sorgen und haftet. 
Die Beratung und Kontrolle bei der Durchführung der einzelnen Bauvorhaben erfolgt bei Laubenneu- um-/anbau durch den Kreisverband Mülheim an der Ruhr der Kleingärtner e.V.. Alle anderen Bauvorhaben werden durch die Vereine begleitet und abgenommen. 
Jeder Pächter ist verpflichtet, die Laube und die zulässigen Nebengebäude ausreichend gegen Feuer (Fremd- und Eigenschäden) zu versichern.

15. Genehmigungspflichtige bauliche Anlagen durch den Kreisverband 
Anlage 1 – bauliche Anlagen wie z.B. Laube, Laubenanbau u. -umbau, Gerätehaus, Terrassenüberdachung, Gewächshaus, Pergola mit der Laube verbunden

16. Genehmigungspflichtig durch die Vereinsvorstände oder Mitgliederversammlung 
Anlage 1 - wie z.B. Biotope, freistehende Pergolen als Kletterhilfe, Antrag auf Duldung zur Bienenhaltung entscheidet die Mitgliederversammlung des Vereins

17. Duldungspflichtige bauliche Anlagen durch die Vereinsvorstände 
Anlage 1 - wie z.B. Kleingerätebox, freistehender Grillkamin (dreiteilig), Tomatenschutzdächer, Bienenhaltung, Sichtschutzelemente (nicht am Weg), Spielgeräte, Planschbecken 
Genehmigungs- und Duldungspflichtige bauliche Anlagen, werden durch die Vereinsvorstände bearbeitet und dem Kreisverband zugestellt. Es sind die Formulare des Kreisverbandes zu verwenden. 

18. unzulässige bauliche Anlagen 
An- und Zusatzbauten, Außenkamine, Fahnenmasten, fest installierter Grillkamin, Festinstallation von Pools und Badebecken, Außenantennen aller Art, im Boden eingelassen Gefäße aller Art zur Aufnahme von z.B. Werkzeugen sowie Zisternen, Zäune zwischen den Einzelgärten, gemauerte Kompostanlagen, gemauerte Wasserbecken, alle baulichen Anlagen, außer der Laube, die betoniert sind.

19. versiegelte Flächen: 
wasserundurchlässige Fläche - Laube, Terrasse, plattierte Flächen (Hauptweg zur Laube) als zulässige bauliche Anlagen. 
Eine Versiegelung ist jede Maßnahme, die das Eindringen von Niederschlagswasser in den Boden ausschließt oder erheblich beeinträchtigt. Vom Versiegelungsverbot erfasst werden alle Maßnahmen, die den Boden mit einer festen Schicht überziehen.

20. Terrassen und Gartenwege
1. Terrassen und Gartenwege können ohne Antrag und Genehmigung im zulässigen Maß gebaut werden. Die Befestigung der Gartenfläche einschließlich Aufbauten, Terrasse sowie Haupt- und Nebenwege ist auf ein Minimum zu beschränken. Der nach Anlagenplanung bestehende Weg zur Laube darf befestigt sein. Eine Versiegelung durch Betonfugen, Epoxidharz u. ä. ist nicht zulässig. Alle anderen Wege sind offen (regenwasserdurchlässig) zu gestalten. Darüberhinausgehende vorhandene befestigte Flächen sind bei Pächterwechsel auf diese Größe zu reduzieren. 

2. Befestigte Terrassen werden bis zu 15,00 m² Größe gestattet. Das Betonieren der Terrassen und Gartenwege ist nicht statthaft. Bei der Auswahl der Materialien für Terrasse und Wege ist natürlichen Materialien der Vorzug zu geben. Beispiele hierfür sind: Holz, Ziegelsteine, Natursteine, Kieselsteine, Holzhäcksel unbehandelt, Rasenwege. 

3. Geschliffene Platten, Keramikplatten, Fliesen o. ä. Materialien sind im Außenbereich, aufgrund Unfallgefahren, nicht gestattet. 

4. Verbindliche Regelungen zu den einzelnen baulichen Anlagen werden in der „Anlage 1 – bauliche Anlagen“ dieser Garten- und Bauordnung definiert und festgelegt. Änderungen der „Anlage 1 – bauliche Anlagen“ werden den Pächtern durch die Vereinsvorstände mitgeteilt und sind auf der Internetseite des Kreisverbandes abrufbar. www.kleingarten-muelheim.de


10. Anpflanzungen
1. Bei der Bewirtschaftung des Kleingartens ist auf die Kulturen in den benachbarten Gärten Rücksicht zu nehmen. Nachteilige Auswirkungen auf Nachbarparzellen müssen vermieden werden. Äste, Zweige, Ausläufer und Wurzeln dürfen nicht störend oder schädigend in benachbarte Gärten hineinwachsen oder die Begehbarkeit von Gartenwegen beeinträchtigen. 

2. Leitgehölze für die Bepflanzung der Kleingärten sind Obstbäume und Beerensträucher. Das Anpflanzen großwüchsiger Gehölze, d.h. Bäume und Sträucher, die nach ihrer natürlichen Entwicklung eine Größe von mehr als 3,50 m Höhe erreichen, ist unzulässig. Zugelassen sind Spindelbüsche oder ähnliches auf schwachwüchsigen Unterlagen. 

3. Als Schattenspender für den Laubenvor- oder Sitzplatz kann ein hochstämmiger Obstbaum gesetzt werden. Ein Grenzabstand von 4,00 m ist einzuhalten. Hoch- und halbstämmige Obstbäume müssen durch entsprechende Maßnahmen so erzogen oder geschnitten werden, dass die Nachbarn durch Schatten und sonstige Einwirkungen nicht in der Nutzung ihrer Gartenparzellen beeinträchtigt werden. Kleinwüchsige Süßkirschen-Büsche auf schwach wachsenden Unterlagen können angepflanzt werden.

Beim Anpflanzen von
4. Beerensträucher und Zierpflanzen ist ein Grenzabstand von 0,80 m, bei Reben ein Grenzabstand von 1,50 m, bei Ziersträuchern ein Grenzabstand von 1,50 m, bei Spalierobst ein Grenzabstand von 1,50 m und eine Höhe von 2,00 m, bei Buschbäumen ein Grenzabstand von 1,50 m, bei Halbstämmen ein Grenzabstand von 2,00 m einzuhalten. Gemessen von der Stammmitte aus. 

5. Formschnitthecken als Abgrenzung zum Weg, Außengelände im Vereinseigentum: zu den öffentlich zugänglichen Wegeflächen innerhalb von Kleingartenanlagen dürfen eine Höhe von 1,20 m (inkl. Zuwachs) nicht überschreiten. Vereine können auch niedrigere Höhen vorgeben. 

6. Formschnitthecken und Zäune zu den Außengrenzen der Kleingartenanlagen im Vereinseigentum dürfen eine Höhe von 1,80 m nicht überschreiten. 

7. Doppelhecken sind nicht zulässig und müssen bei Gartenaufgabe durch den scheidenden Pächter zurückgebaut werden. 

8. Hecken innerhalb der Einzelgärten: Hecken aus unterschiedlichen Gehölzen um den Sitzplatz dürfen eine Höhe von 1,60 m und Länge von 5,40 m nicht überschreiten, Sichtschutzelemente dürfen nicht zusätzlich errichtet werden. 

9. Hecken aus unterschiedlichen Gehölzen innerhalb des Einzelgartens dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten. Grenzabstände sind immer einzuhalten. 

Unzulässige Anpflanzungen:
10. Koniferen und Laub- Nadel- oder Waldbäume sowie Nadelgehölze sind in den Einzelgärten der Kleingartenanlagen nicht zulässig. Walnussbäume sind nicht erlaubt. 
Bambus aller Art und Sorten, sowie Schilfe aller Art und Sorten sind nicht gestattet. Hohe Gräser (ab 1,20 m Wuchshöhe inkl. Blühstand) sind nicht gestattet 

11. Zur Verringerung von Pflanzenkrankheiten an Obstbäumen ist folgendes zu beachten: Vorhandene Wacholderpflanzen sind umgehend zu vernichten. Von Feuerbrand oder MoniliaSpitzendürre befallene Pflanzen/Pflanzenteile sind unabhängig eines Rodungsverbots umgehend zu entfernen und zu vernichten (verbringen auf eine Mülldeponie im Plastiksack). 

12. Zur Vermeidung einer übermäßigen Verbreitung des Feuerbrands und der Kirschfruchtfliege sollte auf die Verwendung von folgenden Pflanzen verzichtet werden: Zierquitte (Chaenomeles), Rotund Weißdorn (Crataegus), Feuerdorn (Pyracanta), Cotoneaster, Heckenkirsche (Lonicera), Schneebeere (Symphoricarpos). Der Fachberater ist heranzuziehen.

Pflanzen der Liste invasiver Arten
13. Pflanzen, die der Liste invasiver Arten unterliegen, sind in den Kleingärten teilweise verboten. Anpflanzungen in den Anlagen und Kleingärten, die noch nicht verboten wurden, sind so zu kultivieren, dass eine Verbreitung in die freie Natur nicht stattfinden kann. 

14. Dazu sind Blühstände vorm Versamen abzuschneiden und der Restmüllentsorgung zu übergeben. Rückschnitte dürfen keinesfalls ins Umland innerhalb und außerhalb der Anlagen gelangen. Eine Liste bereits verbotener Pflanzen hängt dieser Garten- und Bauordnung an und ist verbindlich. 

15. Diese Liste wird regelmäßig überprüft und ggf. erweitert. Jeder Kleingärtner hat sich darüber zu informieren. Die Liste verbotener Anpflanzungen aufgrund der EU-Richtline, der Bundes- und Landesvorgaben ist auf der Seite www.kleingarten-muelheim.de hinterlegt. 

11. Schlussbestimmung
1. Es ist alles zu unterlassen, was den Schutz der Kleingärten und der Kleingartenanlagen durch das Bundeskleingartengesetz sowie die Gemeinnützigkeit in Frage stellen könnte. 

2. Kleingärtner haben es selber in der Hand, ob ihre Kleingärten den Bestimmungen entsprechen. 

3. Bei Nichtbeachtung der vorstehenden Kleingartenordnung erfolgt eine Anhörung des Pächters, anschließend erfolgt ggf. eine Abmahnung. Diese kann bei Nichtbeachtung zur Kündigung des Pachtverhältnisses über den Kleingarten führen. 

12. Verhältnis zu anderen Bestimmungen
1. Die Bestimmungen des Generalpachtvertrages und des Verwaltungsvertrages, soweit sie auf Einzelgärten anwendbar sind, sowie der Pachtvertrag sind wesentliche Bestandteile dieser Gartenund Bauordnung. 

2. Im Übrigen darf die Garten- und Bauordnung ohne Beschluss geändert werden, wenn es sich um redaktionelle Eingriffe oder Änderungen aufgrund Gesetzgebung, Rechtsprechung, Vorgaben von Eigentümer oder Behörden/Ämter handelt. 

3. Die Garten- und Bauordnung wurde am 16.02.2024 durch den Gesamtvorstand des Kreisverband Mülheim an der Ruhr beschlossen und durch die Delegierten der Jahreshauptversammlung des Kreisverbandes Mülheim an der Ruhr am 22.03.2024 bestätigt. Sie tritt ab diesem Tag in Kraft und ersetzt alle bisher gültigen Garten- und Bauordnungen.




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